Das private Baurecht regelt die Verträge und Ansprüche der am Baugeschehen Beteiligten.
Rechtsanwalt Klaus Golland ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich des Baurechts beratend tätig. Er bietet Ihnen eine umfassende Rechtsberatung in jeder zeitlichen Phase ab Anbahnung der Bauverträge, eine baubegleitende Rechtsbetreuung und die außergerichtliche oder prozessuale Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche.
Ferner unterstützen wir Sie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche anderer Baubeteiligter. Typische Tätigkeitsfelder sind etwa
- die Beratung vor Abschluss eines Bauvertrages,
- die Vertragserstellung, -gestaltung und -überprüfung,
- Informationen über bestehende Ansprüche der Parteien unter Aufklärung über vertragliche Risiken,
- Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche (etwa: Vergütungsansprüche, Mangelgewährleistungsansprüche),
- Mitwirkung an tragfähigen Einigungen,
- Führung von Selbstständigen Beweisverfahren und Bauprozessen.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der Vertretung der Interessen von Bauunternehmen und privaten Bauherren.
Achtung! Widerrufsrecht bei Bauverträgen ab dem 01.01.2018!
Für viele Bauverträge, die mit Verbrauchern ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden, gilt in Folge der Reform des Bauvertragsrechts das neue Verbraucherbauvertragsrecht.
Nach § 650 l BGB (neue Fassung) haben Verbraucher, die nach dem 31.12.2017 einen Bauvertrag für den Bau eines neuen Gebäudes oder für erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Für welche Verträge gilt das Widerrufsrecht?
Dieses Widerrufsrecht gilt nicht für notariell beurkundete Verträge, also insbesondere nicht für Bauträgerverträge, mit welchen Sie gleichzeitig auch das Grundstück zum Haus hinzuerwerben. Dieses Widerrufsrecht gilt auch nicht für solche Verträge, bei welchen wesentliche Elemente des Hausbaus aus dem Leistungsumfang herausgenommen wurden. Es muss, abgeleitet aus einer Formulierung in § 650 i BGB („zum Bau eines neuen Gebäudes“) die Errichtung eines Gebäudes „aus einer Hand“ vereinbart werden. Verträge, bei welchen wesentliche Gewerke auf mehrere gesonderte Verträge mit zwei oder mehreren Unternehmen aufgeteilt werden, fallen nicht unter den Begriff des Verbraucherbauvertrags und sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Wo hier die konkrete Grenze liegt, muss sich erst mit der Zeit anhand der Rechtsprechung entwickeln. Es ist aber davon auszugehen, dass Hausbauverträge, in welchen lediglich die Maler- und Tapezierarbeiten und Bodenbelagsarbeiten als Eigenleistungen den Bauherren überlassen bleiben, gleichwohl noch unter die Regelung fallen und dass auch bei solchen Konstellationen ein Widerrufsrecht besteht.
Auf Wunsch beraten wir Sie gerne, ob für Sie im Einzelfall ein Widerrufsrecht gegeben ist.
Die 14tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie von Ihrer Baufirma eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben. Haben Sie keine (oder keine ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung erhalten, beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht und Sie haben das Recht, Ihren Bauvertrag innerhalb von 54 Wochen (1 Jahr + 2 Wochen) ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu widerrufen.
Wenn Sie uns einen Bauvertrag zur Verfügung stellen, der schon abgeschlossen wurde und der unter das neue Bauvertragsrecht fällt (nach dem 31.12.2017 geschlossen), teilen Sie uns dies bei der Übersendung der Vertragsunterlagen bitte mit und teilen Sie uns das genaue Datum des Vertragsabschlusses mit.
Wenn Sie uns Ihren Bauvertrag mindestens 5 Werktage vor Ablauf der Widerrufsfrist zur Prüfung zur Verfügung stellen und auf den Fristablauf hinweisen, werden wir Ihnen innerhalb von 3 Werktagen noch so rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen können, ob Ihr abgeschlossener Bauvertrag widerrufen werden sollte, dass Sie das hierfür erforderliche Widerrufsschreiben noch fristgerecht absenden können. Auf Wunsch fertigen wir Ihnen auch eine Formulierung, die Sie dann zum Widerruf Ihres Bauvertrags verwenden können.
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